| Das
bundeseinheitliche Tierschutzgesetz
(in Kraft seit 1. 1. 2005)
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Was
Tierschützer jahrzehntelang gefordert haben, wurde am 1. Jänner
2005 Realität: ein bundeseinheitliches Tierschutzgesetz, das
die bis dahin sehr unterschiedlichen Landesgesetze ablöst. |
Dieses Gesetz bringt in vielen - wenn auch nicht allen - Bereichen
positive Veränderungen, die unserem Wissensstand und unseren moralischen
Vorstellungen vom Umgang mit Tieren im 21. Jahrhundert Rechnung tragen.
Da für unsere Leser das Thema „Papageienhaltung“ wahrscheinlich
am interessantesten ist und es hier
teilweise maßgebliche Veränderungen gibt, möchten wir
uns in dieser Ausgabe der 2. Tierhaltungsverordnung
und hier besonders den „Mindestanforderungen an die Haltung
von Vögeln“ widmen.
Aufgrund des großen Umfangs der Verordnung, haben wir einige Ausführungen
sinngemäß gekürzt und uns bei den speziellen Haltungsbedingungen
auf die häufig gehaltenen Arten beschränkt. Den Originaltext
der 2. Tierhaltungsverordnung sowie der Anlage 2 - Mindestanforderungen
- finden Sie auf unserer Website.
Nach der 2. Tierhalteverordnung vom 17. 12. 2004 gelten
folgende besondere Anforderungen an die
Haltung von Vögeln (auszugsweise zusammengefasst):
Gruppenhaltung hat Vorrang.
Seit 1.1.2005 ist die Einzelhaltung von Papageien verboten. Es dürfen
jedoch
nur jene Arten bzw. Individuen gemeinsam gehalten werden, die harmonieren.
Bei Aggression oder unterschiedlichen Bedürfnissen müssen sie
getrennt werden (zumindest zeitweise).

Papageien sind grundsätzlich in Gruppen zu halten
Raumklima und Lichtverhältnisse
In Räumen ist für einen ausreichenden Tagenslichteinfall oder
ein flimmerfreies Kunstlicht (dem Sonnenlichtspektrum entsprechend) zu
sorgen. Die Beleuchtungsdauer richtet sich nach der Art und den Bedürfnissen
und hat zwischen 8 und 14 Stunden zu betragen. Der Tag-Nacht-Rhythmus
ist einzuhalten. Für ein der Vogelart
entsprechendes Raumklima ist zu sorgen.
Kommerzielle Handaufzuchten
verboten Jungvögel müssen so aufgezogen werden, dass sie artgeprägt
sind.
Handaufzuchten dürfen nur in begründeten Ausnahmefällen
erfolgen. Künstliche Handaufzuchten aus kommerziellen Gründen
sind verboten.
Kupieren der Flügel verboten
Die dauerhafte Einschränkung der Flugfähigkeit durch operative
Eingriffe ist verboten. Das Einschränken der Flugfähigkeit
darf nur aus tier- oder artenschutzrelevanten
Gründen durch durch regelmäßiges Kürzen der
Schwungfedern der Handschwingen erfolgen.
Mindestanforderungen
an die Haltung von Vögeln
Zunächst unterscheidet das Gesetz zwischen domestizierten und nicht
domestizierten Vögeln.
1) Domestizierte Vögel:
Dazu zählen: Wellen- und Nymphensittich, Kanarienvogel, Reis- und
Zebrafink und das Japanische Mövchen.
Folgende Anforderungen an die Haltung müssen erfüllt werden:
Ernährung: Sämereien, Grünfutter, Obst, Knospen, Beeren,
während der Jungenausfzucht auch Keimfutter und tierisches Eiweiß
sind anzubieten.
Wenn mehr als ein Paar gehalten wird, sind mehrere Futterstellen anzubieten
(wichtig für rangniedere Tiere).
Soziale Haltung: Die genannten Arten sind mindestens
paarweise, mit Ausnahme des Kanarienvogels, auch in
Gruppen zu halten (Ausnahmen gelten nur bei besonders aggressivem Verhalten).
Unterbringung: Käfige müssen in mind. 80 cm
Höhe an einem hellen, zugluftfreien, ruhigen Platz aufgestellt
werden. Nach der Eingewöhung ist regelmäßiger Zimmerfreiflug
zu gewähren. Der natürliche Tag-Nachtrhythmus ist zu erhalten.
Rundkäfige mit einem Durchmesser unter 2 Metern sind verboten. Außenvolieren:
trockener, zugfreier Schutzraum, mit mind. 5 Grad Raumtemperatur ist Pflicht.
Ausstattung der Käfige/Volieren: Geeignete Einstreu,
mindestens zwei Sitzstangen unterschiedlicher Stärke,
Verschmutzung von Futter- und Wasserbehältern
vermeiden. Schlafkästchen oder -körbchen sowie Badegelegenheiten
sind anzubieten.
Käfig- bzw. Volierengrößen: siehe Tabelle.
Diese Maße gelten für je ein Paar; für jedes weitere Paar
ist die Größe um 50 % zu erweitern.

Einzelhaltung und kleine Käfige sind seit 1.1.2005
verboten
2) Nicht domestizierte Vögel der Ordnung
Papageien (Psittaciformes):
2.1. Allgemeines:
(1) Die Mindestanforderungen gelten für Vögel der Ordnung Papageien
(Psittaciformes) mit den Familien Loris (Loriidae), Kakadus (Cacatuidae)
und eigentliche Papageien (Psittacidae).
(2) Die Haltung von Wellensittich (Melopsittacus
undulatus) und Nymphensittich (Nymphicus hollandicus) ist in Abs. 1 geregelt.
Fussketten verboten
(3) Papageien dürfen nicht angekettet oder auf einem Bügel gehalten
werden. Flugunfähige Papageien sind auf
einer Fläche zu halten, die den Maßen des Käfigs oder
der Voliere entspricht und vielfältige Klettermöglichkeiten
enthält. Sie müssen jederzeit die Möglichkeit haben ihren
Schutzraum aufzusuchen.
Mindestmaße für Käfige bzw. Volieren
(4) Die angegebenen Maße für Käfige oder Volieren gelten
für die paarweise Unterbringung und dürfen auch bei begründeter
Einzelhaltung nicht unterschritten
werden. Bei Schwarmhaltung ganzjährig in Gruppen oder Kolonien zusammenlebender
Arten wie den Mönchssittichen und einigen Agapornis-Arten ist die
Grundfläche je weiteres gehaltenes Paar um 50 % zu
erweitern. Jungvögel bleiben bis zum Selbständigwerden unberücksichtigt.
Strukturen und Beschäftigung
(5) Dem ausgeprägten Explorationsund Spielverhalten ist durch abwechslungsreiche
Volieren-, Käfigoder
Schutzraumausstattung und eschäftigungsmöglichkeiten
(z. B. mit frischen Zweigen; „Beschäftigungsfutter“,
wie zum Beispiel Hirserispen, und anderen geeigneten Objekten) zu entsprechen.
Abwechslungsreiches Futter
(6) Besondere Sorgfalt ist auf abwechslungsreiches,
geeignetes Futter zu verwenden. Die ausschließliche
Ernährung mit trockenen Sämereien ist nicht ausreichend. Es
müssen, je nach Art, Keimfutter, Obst, Gemüse, Grünfutter
und, zumindest während der Jungenaufzucht, tierisches Eiweiß,
gegebenenfalls auch Mineralstoffe, zum Beispiel Schulp (Sepia), angeboten
werden. Bei mehr als nur einem Paar sind mehrere Futterstellen einzurichten,
damit auch rangniedere
Tiere zum Futter gelangen können.
(7) Loris, Fledermauspapageien und Schwalbensittiche müssen Nektarfutter
erhalten, das täglich frisch zubereitet werden muss. Zusätzlich
sind Obst, Trockenfutter und Keimfutter, bei einigen Arten (z.B. Schwalbensittichen)
auch in geringen Mengen Körnerfutter anzubieten.
Paar- bzw. Gruppenhaltung Pflicht
(8) Papageien sind grundsätzlich in Gruppen zu halten. Ausgenommen
sind unverträgliche, bereits in Einzelhaltung übernommene und
auf den Menschen geprägte sowie kranke und verletzte Vögel.
Beim gewerblichen Verkauf von Papageien ist auf die erforderliche Paarhaltung
hinzuweisen. Als unverträglich ist ein Papagei dann einzustufen,
wenn er bei mehrmaligen Versuchen in angemessenen Intervallen,
ihn mit Artgenossen zu vergesellschaften, mit aggressivem Verhalten gegenüber
oder Furcht vor den
Artgenossen reagiert.

Außenvolieren benötigen einen geschlossenen
Schutzraum
Schutzraum bei Außenvolieren
(9) Bei der Haltung in Außenvolieren muss ein allseits geschlossener
und beleuchteter Schutzraum, mit jeweils
für die Art definierten Größe, mit Einund
Ausflugsöffnungen und Temperaturen, die den Ansprüchen der jeweiligen
Art entsprechen, vorhanden
sein. Im Einzelfall ist ein Witterungsschutz erforderlich, der von den
Vögeln jederzeit aufgesucht werden
können muss.
Innenvolieren
(10) Werden Arten ausschließlich in Innenräumen gehalten, ist
eine Innenvoliere entsprechend den Mindestmaßen der Außenvoliere
einzurichten. Einzelheiten zu Mindesttemperaturansprüchen werden
pro Artengruppe in den Detailbeschreibungen
dieser Anlage angeführt.

Tiergerechte Ausstattung der Voliere
Material und Ausstattung
(11) Der Boden des Käfigs, der Innenvoliere und des Schutzraumes
ist mit Sand, Hobelspänen von unbehandeltem Holz, Holzgranulat, Rindenmulch
oder ähnlichem geeigneten Material abzudecken und regelmäßig
zu reinigen. Der Boden einer Außenvoliere muss entweder aus Naturboden
bestehen oder mit einem
Belag aus Sand, Kies oder ähnlichem versehen sein.
Die Wände müssen so befestigt sein, dass potentielle Fressfeinde
nicht eindringen können. Das Material
der Volieren, Käfige und deren Ausstattung darf nicht zu Gesundheitsschäden
führen, muss leicht zu reinigen und so verarbeitet und angebracht
sein, dass Verletzungen
nicht auftreten können. Die Vergitterung muss aus Querstäben
oder Geflecht bestehen. Käfige, Volieren und
Schutzräume müssen mit mindestens 2 Sitzstangen aus Holz unterschiedlicher
Stärke ausgestattet sein. Diese
sind so anzubringen, dass möglichst lange Flugstrecken entstehen.
Bademöglichkeit
(12) Eine Badeeinrichtung muss den Tieren ständig zur Verfügung
stehen. Baden Vögel nicht, müssen sie bei geeignetem Wetter
mindestens jedoch einmal wöchentlich mit Wasser besprüht werden.
(13) Bei Schwarmhaltung müssen während der Fortpflanzungszeit
mehr Nistkästen angeboten werden, als Paare in der Voliere sind.

Diese Voliere entspricht den gesetzlichen Mindestanforderungen
(3x2m) für ein Paar Graupapageien
2.2. Spezielle Haltungsbedingungen: (hier für ausgewählte,
häufig gehaltene Arten):
Wichtig: Die angegebenen Körpermaße der einzelnen Arten/ Gattungen
sind als Gesamtlänge (= Länge von Kopf bis Schwanzspitze) des
Vogels zu verstehen.
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