Das bundeseinheitliche Tierschutzgesetz
(in Kraft seit 1. 1. 2005)

Was Tierschützer jahrzehntelang gefordert haben, wurde am 1. Jänner 2005 Realität: ein bundeseinheitliches Tierschutzgesetz, das die bis dahin sehr unterschiedlichen Landesgesetze ablöst.

Dieses Gesetz bringt in vielen - wenn auch nicht allen - Bereichen positive Veränderungen, die unserem Wissensstand und unseren moralischen Vorstellungen vom Umgang mit Tieren im 21. Jahrhundert Rechnung tragen.
Da für unsere Leser das Thema „Papageienhaltung“ wahrscheinlich am interessantesten ist und es hier
teilweise maßgebliche Veränderungen gibt, möchten wir uns in dieser Ausgabe der 2. Tierhaltungsverordnung
und hier besonders den „Mindestanforderungen an die Haltung von Vögeln“ widmen.
Aufgrund des großen Umfangs der Verordnung, haben wir einige Ausführungen sinngemäß gekürzt und uns bei den speziellen Haltungsbedingungen auf die häufig gehaltenen Arten beschränkt. Den Originaltext
der 2. Tierhaltungsverordnung sowie der Anlage 2 - Mindestanforderungen - finden Sie auf unserer Website.
Nach der 2. Tierhalteverordnung vom 17. 12. 2004 gelten folgende besondere Anforderungen an die
Haltung von Vögeln (auszugsweise zusammengefasst):

Gruppenhaltung hat Vorrang. Seit 1.1.2005 ist die Einzelhaltung von Papageien verboten. Es dürfen jedoch
nur jene Arten bzw. Individuen gemeinsam gehalten werden, die harmonieren. Bei Aggression oder unterschiedlichen Bedürfnissen müssen sie getrennt werden (zumindest zeitweise).


Papageien sind grundsätzlich in Gruppen zu halten

Raumklima und Lichtverhältnisse In Räumen ist für einen ausreichenden Tagenslichteinfall oder ein flimmerfreies Kunstlicht (dem Sonnenlichtspektrum entsprechend) zu sorgen. Die Beleuchtungsdauer richtet sich nach der Art und den Bedürfnissen und hat zwischen 8 und 14 Stunden zu betragen. Der Tag-Nacht-Rhythmus ist einzuhalten. Für ein der Vogelart
entsprechendes Raumklima ist zu sorgen.

Kommerzielle Handaufzuchten verboten Jungvögel müssen so aufgezogen werden, dass sie artgeprägt sind.
Handaufzuchten dürfen nur in begründeten Ausnahmefällen erfolgen. Künstliche Handaufzuchten aus kommerziellen Gründen sind verboten.

Kupieren der Flügel verboten Die dauerhafte Einschränkung der Flugfähigkeit durch operative Eingriffe ist verboten. Das Einschränken der Flugfähigkeit
darf nur aus tier- oder artenschutzrelevanten
Gründen durch durch regelmäßiges Kürzen der
Schwungfedern der Handschwingen erfolgen.

Mindestanforderungen an die Haltung von Vögeln

Zunächst unterscheidet das Gesetz zwischen domestizierten und nicht domestizierten Vögeln.

1) Domestizierte Vögel:
Dazu zählen: Wellen- und Nymphensittich, Kanarienvogel, Reis- und Zebrafink und das Japanische Mövchen.
Folgende Anforderungen an die Haltung müssen erfüllt werden: Ernährung: Sämereien, Grünfutter, Obst, Knospen, Beeren, während der Jungenausfzucht auch Keimfutter und tierisches Eiweiß sind anzubieten.
Wenn mehr als ein Paar gehalten wird, sind mehrere Futterstellen anzubieten (wichtig für rangniedere Tiere).
Soziale Haltung: Die genannten Arten sind mindestens paarweise, mit Ausnahme des Kanarienvogels, auch in
Gruppen zu halten (Ausnahmen gelten nur bei besonders aggressivem Verhalten).
Unterbringung: Käfige müssen in mind. 80 cm Höhe an einem hellen, zugluftfreien, ruhigen Platz aufgestellt
werden. Nach der Eingewöhung ist regelmäßiger Zimmerfreiflug zu gewähren. Der natürliche Tag-Nachtrhythmus ist zu erhalten. Rundkäfige mit einem Durchmesser unter 2 Metern sind verboten. Außenvolieren: trockener, zugfreier Schutzraum, mit mind. 5 Grad Raumtemperatur ist Pflicht.
Ausstattung der Käfige/Volieren: Geeignete Einstreu, mindestens zwei Sitzstangen unterschiedlicher Stärke,
Verschmutzung von Futter- und Wasserbehältern
vermeiden. Schlafkästchen oder -körbchen sowie Badegelegenheiten sind anzubieten.
Käfig- bzw. Volierengrößen: siehe Tabelle.
Diese Maße gelten für je ein Paar; für jedes weitere Paar ist die Größe um 50 % zu erweitern.


Einzelhaltung und kleine Käfige sind seit 1.1.2005 verboten

2) Nicht domestizierte Vögel der Ordnung Papageien (Psittaciformes):
2.1. Allgemeines:
(1) Die Mindestanforderungen gelten für Vögel der Ordnung Papageien (Psittaciformes) mit den Familien Loris (Loriidae), Kakadus (Cacatuidae) und eigentliche Papageien (Psittacidae).
(2) Die Haltung von Wellensittich (Melopsittacus
undulatus) und Nymphensittich (Nymphicus hollandicus) ist in Abs. 1 geregelt.

Fussketten verboten
(3) Papageien dürfen nicht angekettet oder auf einem Bügel gehalten werden. Flugunfähige Papageien sind auf
einer Fläche zu halten, die den Maßen des Käfigs oder der Voliere entspricht und vielfältige Klettermöglichkeiten
enthält. Sie müssen jederzeit die Möglichkeit haben ihren Schutzraum aufzusuchen.
Mindestmaße für Käfige bzw. Volieren
(4) Die angegebenen Maße für Käfige oder Volieren gelten für die paarweise Unterbringung und dürfen auch bei begründeter Einzelhaltung nicht unterschritten
werden. Bei Schwarmhaltung ganzjährig in Gruppen oder Kolonien zusammenlebender Arten wie den Mönchssittichen und einigen Agapornis-Arten ist die Grundfläche je weiteres gehaltenes Paar um 50 % zu
erweitern. Jungvögel bleiben bis zum Selbständigwerden unberücksichtigt.
Strukturen und Beschäftigung
(5) Dem ausgeprägten Explorationsund Spielverhalten ist durch abwechslungsreiche Volieren-, Käfigoder
Schutzraumausstattung und eschäftigungsmöglichkeiten
(z. B. mit frischen Zweigen; „Beschäftigungsfutter“,
wie zum Beispiel Hirserispen, und anderen geeigneten Objekten) zu entsprechen.
Abwechslungsreiches Futter
(6) Besondere Sorgfalt ist auf abwechslungsreiches,
geeignetes Futter zu verwenden. Die ausschließliche
Ernährung mit trockenen Sämereien ist nicht ausreichend. Es müssen, je nach Art, Keimfutter, Obst, Gemüse, Grünfutter und, zumindest während der Jungenaufzucht, tierisches Eiweiß, gegebenenfalls auch Mineralstoffe, zum Beispiel Schulp (Sepia), angeboten
werden. Bei mehr als nur einem Paar sind mehrere Futterstellen einzurichten, damit auch rangniedere
Tiere zum Futter gelangen können.
(7) Loris, Fledermauspapageien und Schwalbensittiche müssen Nektarfutter erhalten, das täglich frisch zubereitet werden muss. Zusätzlich sind Obst, Trockenfutter und Keimfutter, bei einigen Arten (z.B. Schwalbensittichen) auch in geringen Mengen Körnerfutter anzubieten.
Paar- bzw. Gruppenhaltung Pflicht
(8) Papageien sind grundsätzlich in Gruppen zu halten. Ausgenommen sind unverträgliche, bereits in Einzelhaltung übernommene und auf den Menschen geprägte sowie kranke und verletzte Vögel. Beim gewerblichen Verkauf von Papageien ist auf die erforderliche Paarhaltung hinzuweisen. Als unverträglich ist ein Papagei dann einzustufen, wenn er bei mehrmaligen Versuchen in angemessenen Intervallen,
ihn mit Artgenossen zu vergesellschaften, mit aggressivem Verhalten gegenüber oder Furcht vor den
Artgenossen reagiert.


Außenvolieren benötigen einen geschlossenen Schutzraum

Schutzraum bei Außenvolieren
(9) Bei der Haltung in Außenvolieren muss ein allseits geschlossener und beleuchteter Schutzraum, mit jeweils
für die Art definierten Größe, mit Einund
Ausflugsöffnungen und Temperaturen, die den Ansprüchen der jeweiligen Art entsprechen, vorhanden
sein. Im Einzelfall ist ein Witterungsschutz erforderlich, der von den Vögeln jederzeit aufgesucht werden
können muss.
Innenvolieren
(10) Werden Arten ausschließlich in Innenräumen gehalten, ist eine Innenvoliere entsprechend den Mindestmaßen der Außenvoliere einzurichten. Einzelheiten zu Mindesttemperaturansprüchen werden pro Artengruppe in den Detailbeschreibungen
dieser Anlage angeführt.


Tiergerechte Ausstattung der Voliere

Material und Ausstattung
(11) Der Boden des Käfigs, der Innenvoliere und des Schutzraumes ist mit Sand, Hobelspänen von unbehandeltem Holz, Holzgranulat, Rindenmulch oder ähnlichem geeigneten Material abzudecken und regelmäßig zu reinigen. Der Boden einer Außenvoliere muss entweder aus Naturboden bestehen oder mit einem
Belag aus Sand, Kies oder ähnlichem versehen sein.
Die Wände müssen so befestigt sein, dass potentielle Fressfeinde nicht eindringen können. Das Material
der Volieren, Käfige und deren Ausstattung darf nicht zu Gesundheitsschäden führen, muss leicht zu reinigen und so verarbeitet und angebracht sein, dass Verletzungen
nicht auftreten können. Die Vergitterung muss aus Querstäben oder Geflecht bestehen. Käfige, Volieren und
Schutzräume müssen mit mindestens 2 Sitzstangen aus Holz unterschiedlicher Stärke ausgestattet sein. Diese
sind so anzubringen, dass möglichst lange Flugstrecken entstehen.
Bademöglichkeit
(12) Eine Badeeinrichtung muss den Tieren ständig zur Verfügung stehen. Baden Vögel nicht, müssen sie bei geeignetem Wetter mindestens jedoch einmal wöchentlich mit Wasser besprüht werden.
(13) Bei Schwarmhaltung müssen während der Fortpflanzungszeit mehr Nistkästen angeboten werden, als Paare in der Voliere sind.


Diese Voliere entspricht den gesetzlichen Mindestanforderungen (3x2m) für ein Paar Graupapageien


2.2. Spezielle Haltungsbedingungen: (hier für ausgewählte, häufig gehaltene Arten):
Wichtig: Die angegebenen Körpermaße der einzelnen Arten/ Gattungen sind als Gesamtlänge (= Länge von Kopf bis Schwanzspitze) des Vogels zu verstehen.


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