Mit Ende dieses Jahres müssen wir mit unseren 200 Papageien den Standort verlassen und dem Bau eines Universitäts-Campus Platz machen.
Seit einem Jahr suchen wir akribisch nach einem Ersatzstandort und haben ca. zwei Dutzend Liegenschaften in Wien, NÖ und Burgenland besichtigt und geprüft – die Ergebnisse waren: zu teuer, Hallen nicht beheizbar, Anrainer, nicht leistbar, befristete Mieten für wenige Jahre.
Im April dachten wir, ein neues Quartier gefunden zu haben. Aber die Verhandlungen mit dem Vermieter gestalteten sich schwierig und nach und nach wurde klar, dass das Gebäude aus dem Jahr 1900 sehr renovierungsbedürftig ist und einige Zubauten und Nebengebäude überhaupt abgerissen werden müssen. Über die gesamte Fläche von 2000m² zieht sich eine unregelmäßige Betondecke und es wird doch viel kosten, um Haus und Garten bezugsfähig zu machen. Der Plan wäre ja wunderbar – ein zusätzliches Glashaus für die Vögel und eine 60m lange Flugbahn sowie eine riesige Außenvoliere hatten wir geplant – ein Traum, die Aras könnten endlich richtig fliegen! Der Standort wäre auch sehr gut, in Wien Simmering, gegenüber dem Zentralfriedhof – also öffentlich erreichbar. Es ist noch nicht das letzte Wort gesprochen, aber wir trauen uns mit unseren geringen finanziellen Mitteln nicht wirklich drüber und die Zeit ist extrem knapp geworden – wir sollen wir das in nur 3 Monaten stemmen, noch dazu, da der Winter kommt! Deshalb sind wir für jede Hilfe dankbar und werden in Kürze einen Info-Nachmittag machen. Wenn Sie an einer Teilnahme interessiert sind, schreiben Sie uns eine kurze Email!
Liebe Papageienfreundinnen und -freunde, wir brauchen jetzt jede Hilfe – finanziell aber auch „Anpacken“ für den Umzug. Vielleicht gibt es auch Firmen, die ihre Dienstleistung in den Dienst der guten Sache stellen und bei der Renovierung helfen können – diese Dienstleistungen sind steuerlich absetzbar! Bitte melden Sie sich, wenn sie in den kommenden Monaten Kapazitäten für eine Mithilfe haben! Ich erinnere mich gerne an das „Dreamteam“ im Jahr 2022, das den Einzug ins große Glashaus innerhalb von 3 Monaten möglich gemacht hat. Damals mussten wir noch alle Volierenelemente selbst bauen! Jetzt können wir sie demontieren, transportieren und woanders wieder aufstellen. Das ist schon eine Erleichterung, aber es bleibt noch unendlich viel zu tun!
Bitte helfen Sie mit, damit das Papageienschutzzentrum nicht aufgelöst werden muss. Diese Arbeit ist so wichtig und wir sind die einzigen, die professionelle Vergesellschaftungen durchführen und auch ein Bildungszentrum zur tiergerechten Papageienhaltung etabliert haben.
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BITTE UM BEACHTUNG: DER 14.12.2025 IST DER LETZTE BESUCHSTAG AN DIESEM STANDORT
Artenschutz weltweit (1999)
Graupapageienprojekt der Universität Wien (1999-2003)
„Hallo, hallo,“ rufen sie in allen Tonlagen, wenn wir den Raum betreten. Aber sonst ist die Menschensprache bei den 12 Grauen doch eher in den Hintergrund getreten. Von Pfeifen, Quietschen und Zwitschern bis hin zum ohrenbetäubenden Urwaldgeschrei variieren die Lautäußerungen der Papageien jetzt. Kein Zweifel, sie verwildern etwas. Und nicht nur das. Daß ihnen das Gruppenleben sehr gut tut, ist ganz offensichtlich zu erkennen: die Federn sprießen wieder.
Waren Anfang März 1999, zu Beginn des Projekts an der Uni Wien, noch 6 von 12 Graupapageien gerupft, so ist es jetzt nur mehr einer, der uns etwas Sorgen bereitet. Der zweijährige Coco ist ein sehr nervöses Tier, die kleinste Aufregung macht ihm zu schaffen. Und seine Freundin, Philomena, mit der er zu uns gekommen ist, hat ihn schon sehr bald verlassen. Obwohl auch sie erst zwei Jahre jung ist, wurde sie bereits am 2. Tag vom 28 jährigen Julius umschwärmt – mit Erfolg, wie sich herausstellte. Die beiden sind seither ein Paar, genauso wie Pipsi und Rocko, die das Rupfen zugunsten einer gegenseitigen Gefiederpflege aufgegeben haben. Kein schlechtes Zwischenergebnis: zwei von sechs möglichen Pärchen nach nur drei Monaten. Doch auch bei den Singles sind Partnersuche-Tendenzen zu erkennen; es ist halt nicht jeder so stürmisch …
Aufwendige Pflege lohnt sich
Die Pflege der zwölf Graupapageien kann durchaus als aufwendig bezeichnet werden, will man es ihnen an nichts fehlen lassen: zweimal täglich wird geputzt und abwechslungsreich gefüttert; viel Obst und Gemüse, Körnermischungen (auch Quell- und Keimfutter), Milchprodukte, gekochte Nudeln und Reis und am Sonntag ein halbes gekochtes Hühnerflügerl pro Tier; da läßt sich Julius doch noch zu einem menschlichen Freudenschrei hinreißen: „Ist das gut!“, ruft er in den höchsten Tönen. Und man kann ihm gar nicht böse sein, auch wenn er, mit Unterstützung seiner „Frau“, die neu eingerichtete Außenvoliere besetzt und die anderen nicht hinaus lässt.
Das Wichtigste ist Beschäftigung
Besonders wichtig ist natürlich das Beschäftigungsmaterial in Form von frischen Ästen, die wir mindestens zweimal wöchentlich heranschaffen. Es dauert meist nur ein paar Stunden bis alles kurz und klein genagt ist; auch jene Tiere, die sich bei ihren Vorbesitzern noch vor dem kleinsten Stöckchen fürchteten, haben sich zu leidenschaftlichen Nagern entwickelt. Gerade jetzt im Sommer ist nicht nur das Holz interessant, sondern auch Blätter, Blüten und Früchte. Welche Pflanzen wir verwenden, können Sie der nachfolgenden Tabelle entnehmen.
Pflanzen als Beschäftigungsmaterial (mit Rinde, Blättern, Blüten und Früchten – eine Auswahl):
Als Zwischenbilanz können wir (und vor allem auch die Grauen) also durchaus zufrieden sein. Die Gruppenhaltung von Graupapageien können wir schon jetzt weiterempfehlen, was eigentlich ganz logisch ist, da diese Art ja auch in der Natur im Schwarm lebt.
Prominente Besucher: Dominik Heinzl
Volierengrößen im neuen bundeseinheitlichen Tierschutzgesetz
Das bundeseinheitliche Tierschutzgesetz (in Kraft seit 1.1.2005)
Was Tierschützer jahrzehntelang gefordert haben, wurde am 1. Jänner 2005 Realität: ein bundeseinheitliches Tierschutzgesetz, das die bis dahin sehr unterschiedlichen Landesgesetze ablöst. Dieses Gesetz bringt in vielen – wenn auch nicht allen – Bereichen positive Veränderungen, die unserem Wissensstand und unseren moralischen Vorstellungen vom Umgang mit Tieren im 21. Jahrhundert Rechnung tragen.
Für Sittich- und Papageienbesitzer besonders wichtig ist in diesem Zusammenhang die 2. Tierhaltungsverordnung, die in Anlage 2 „Mindestanforderungen an die Haltung von Vögeln“ definiert.
Wir geben hier den Gesetzestext im Original wieder und schließen zum besseren Verständnis eine von uns erstellte Artenliste in tabellarischer Form an, in der die häufigsten gehaltenen Arten (nach dem deutschen Namen alphabetisch sortiert) mit ihren Ansprüchen an Platz und Mindesttemperatur im Schutzraum zu finden sind.
Quelle: Bundeskanzleramt RIS
486. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Haltung von Wirbeltieren, die nicht unter die 1. Tierhaltungsverordnung fallen, über Wildtiere, die besondere Anforderungen an die Haltung stellen und über Wildtierarten, deren Haltung aus Gründen des Tierschutzes verboten ist (2. Tierhaltungsverordnung)Auf Grund des § 24 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie des § 25 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz – TSchG), BGBl. I Nr. 118/2004 Art. 2, wird verordnet:
Inhaltsverzeichnis
§ 1: Geltungsbereich
§ 2: Allgemeine Anforderungen an die Tierhaltung
§ 3: Besondere Anforderungen an die Haltung von Säugetieren
§ 4: Besondere Anforderungen an die Haltung von Vögeln
§ 5: Besondere Anforderungen an die Haltung von Reptilien
§ 6: Besondere Anforderungen an die Haltung von Amphibien
§ 7: Besondere Anforderungen an die Haltung von Fischen
§ 8: Wildtiere mit besonderen Anforderungen an die Haltung
§ 9: Verbot der Haltung bestimmter Wildtiere
§ 10: Personenbezogene Bezeichnungen
§ 11: In-Kraft-Treten
(…)
Geltungsbereich und Zielsetzung
§ 1. (1) In der vorliegenden Verordnung werden Mindestanforderungen für Wirbeltiere, die zur Haltung in menschlicher Obhut geeignet sind, festgelegt sowie solche Wildtiere, die besondere Anforderungen an die Haltung stellen und solche Wildtierarten, deren Haltung aus Tierschutzgründen verboten ist, bezeichnet.
(2) Diese Verordnung gilt für die Haltung von Wirbeltieren, die nicht unter die 1. Tierhaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 485/2004, fallen.
(3) Grundlegendes Ziel ist es, Tieren in Menschenobhut ein Maximum an artspezifischen Verhaltensweisen nicht nur zu ermöglichen, sondern ein Maximum an artspezifischen Verhaltensweisen auch gezielt zu fördern.
Allgemeine Anforderungen an die Tierhaltung
§ 2. (1) Bei der Haltung der in der Verordnung genannten Tiere ist eine Überforderung der artspezifisch unterschiedlich vorhandenen Fähigkeiten der Anpassung verboten. Folgenden Kriterien ist hiebei Rechnung zu tragen:
(2) Jede Veränderung der Haltungsbedingungen eines Tieres in Menschenobhut ist zu vermeiden, wenn die Gefahr besteht, dass dem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden oder es in schwere Angst versetzt wird.
(3) Einflussnahmen beim Fang und bei Behandlungen sind fachgerecht durchzuführen und ohne Verzug abzuwickeln.
(4) Bei der Ausgestaltung eines Haltungssystems sind der Mindestraumbedarf des gehaltenen Tieres sowie die biologisch sinnvolle Anordnung des Inventars, der Strukturelemente und deren Reizspektren zu beachten.
(5) Die gehaltenen Tiere müssen sich in arttypischen Ruhephasen in geeignete Rückzugmöglichkeiten zurückziehen können und dürfen keiner Dauerbeleuchtung ausgesetzt sein. Bei dauerhafter Haltung unter Kunstlicht ist dafür zu sorgen, dass die tägliche Lichtzeit entsprechend der Bedingungen im natürlichen Lebensraum jahreszeitlich verändert wird.
(6) Die Bodenbeschaffenheit der Haltungseinrichtung muss dem artspezifischen Verhalten Rechnung tragen. Werden Tiere in Stallungen gehalten, müssen diese, sofern in dieser Verordnung nicht anders vorgesehen, über eine geeignete Einstreu verfügen. Gehegeabgrenzungen müssen so beschaffen sein, dass die Tiere sicher verwahrt sind und Schäden an den gehaltenen Tieren durch die Begrenzung oder durch andere Tiere verhindert werden.
(7) Werden Tiere in Außenanlagen gehalten, muss allen Tieren gleichzeitig ein geeigneter Schutz gegenüber Witterungseinflüssen zur Verfügung stehen, ferner ist in Außenanlagen ein Schutz vor Raubwild zu gewährleisten. Wird Tieren, für die gemäß dieser Verordnung Bestimmungen über die Ausgestaltung einer Außenanlage vorgesehen sind, keine Außenanlage angeboten, so muss die Fläche der bereit gestellten Innenanlage der Summe der Mindestflächen der in der Verordnung angegebenen Außen- und Innenanlage entsprechen.
(8) Die gehaltenen Tiere sind gemäß § 20 TSchG auf Krankheitsanzeichen und Verletzungen kontrollieren. Gegebenenfalls ist gemäß § 15 TSchG ein Tierarzt zu konsultieren.
(…)
Besondere Anforderungen an die Haltung von Vögeln
§ 4. (1) Für die Haltung von Vögeln gelten die in der Anlage 2 enthaltenen Mindestanforderungen sowie die folgenden Absätze.
(2) Den unterschiedlichen Lebensgewohnheiten und Bedürfnissen der Vögel, besonders dem Aggressionsverhalten mancher Arten sowie der Geschlechter in unterschiedlichen Lebensphasen, ist durch eine spezifische oder trennende Käfig-, Volieren- oder Gehegeausstattung Rechnung zu tragen.
(3) Ein geeigneter Schutz gegenüber allen Witterungseinflüssen muss allen Vögeln gleichzeitig zur Verfügung stehen.
(4) In Räumen ist für einen ausreichenden Tageslichteinfall oder ein flimmerfreies Kunstlicht entsprechend dem Lichtspektrum des natürlichen Sonnenlichtes zu sorgen. Die Beleuchtungsdauer richtet sich nach den spezifischen Ansprüchen der Vogelart und der Jahreszeit. Ist eine künstliche Beleuchtung erforderlich, muss sie zwischen acht Stunden (Minimum) und 14 Stunden (Maximum) pro Tag liegen. Der Tag-Nacht-Rhythmus ist einzuhalten. Den artspezifischen Anforderungen an das Klima ist Rechnung zu tragen. In geschlossenen Räumen ist für ein adäquates, der jeweiligen Vogelart entsprechendes Raumklima zu sorgen.
(5) Jungvögel müssen so aufgezogen werden, dass sie artgeprägt sind. Handaufzuchten dürfen nur in begründeten Ausnahmefällen erfolgen. Künstliche Handaufzuchten aus kommerziellen Gründen sind verboten.
(6) Die dauerhafte Einschränkung der Flugfähigkeit durch operative Eingriffe ist verboten. Das Einschränken der Flugfähigkeit darf nur aus tier- oder artenschutzrelevanten Gründen durch regelmäßiges Kürzen der Schwungfedern der Handschwingen erfolgen.
(7) Das Futter muss den ernährungsphysiologischen Bedarf der Vögel in ihren verschiedenen Entwicklungsstadien decken. Ferner muss auch die Darbietung des Futters dem artspezifischen Nahrungsaufnahmeverhalten entsprechen.
(8) Futter- und Wassergefäße sowie Badegelegenheiten sind so aufzustellen, dass die Verunreinigung durch Exkremente hintangehalten wird.
(…)
Sollten Sie die von Ihnen gehaltene Art hier trotzdem nicht finden, senden Sie uns bitte eine Email.
Zum besseren Verständnis von 2.2. „Spezielle Haltungsbedingungen“ in Anlage 2 haben wir in Tabelle 1 die Arten zu Gruppen zusammengefasst. Suchen Sie zuerst nach der von Ihnen gehaltenen Art in Tabelle 2 und finden Sie dann in Tabelle 1 die entsprechenden Mindestmaße für Voliere und Schutzraum.
Wichtig: Die angegebenen Körpermaße der einzelnen Arten/Gattungen sind als Gesamtlänge (= Länge von Kopf bis Schwanzspitze) des Vogels zu verstehen.
Tabelle 1:
Häufige Vertreter der einzelnen Gruppen siehe Tabelle 2.
Länge x Breite x Höhe
in m
In der folgenden Tabelle finden Sie häufige Vertreter der einzelnen Gruppen mit Gruppenzugehörigkeit, Größe und Mindesttemperatur im Schutzraum.
Erklärung der Abkürzungen in der Spalte „Mindesttemperatur im Schutzraum“: „ff“ = frostfrei, „tr. WS“ = trockener Witterungsschutz erforderlich.
Tabelle 2:
Größe (cm)
Schutzraum (°C)
15
(siehe Halsbandsittich)
23-30
35
(auch einfach: Königssittich)
42
35
40
37
19
22
26
50
38
(siehe Grünflügelara)
(siehe Halmahera– bzw.
Neuguinea-Edelpapagei)
24
28
35
21
45
38
86
50
(siehe Gelbwangenkakadu)
40
36
40
30
38
36
34
(auch: Kleiner Gelbhaubenkakadu)
33
42
20
29
21
38
26
33
(auch Dunkelroter Ara)
90
36
33
26
23
33
30
38
40
85
100
30
33
28
(siehe Australischer Königssittich)
32
29
21
23
55
30
38
40
30
37
38
55-70
bis 42
32
36
(siehe: Agaporniden)
33
40
35
30
33
(siehe: Agaporniden)
23
48
46
32
36
30
38
43
(siehe Gelbwangenamazone)
31
40
22
17
20
(siehe: Agaporniden)
28
27
30
13
23
26
31
33
30
19
31
40-45
24
26
27